Satzung
des FISCHERRING GEISENFELD E. V.
ÜBERSICHT
- § 1 – Name und Sitz
- § 2 – Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
- § 3 – Unzulässige Betätigungen
- § 4 – Organe des Vereins
- § 5 – Vorstand und Ressorts
- § 6 – Mitglieder
- § 7 – Aufnahmen
- § 8 – Beendigung der Mitgliedschaft
- § 9 – Beiträge
- § 10 – Rechte und Pflichten
- § 11 – Haftung
- § 12 – Hauptversammlung
- § 13 – Die außerordentliche Hauptversammlung
- § 14 – Die Mitgliederversammlung
- § 15 – Versammlungsleitung
- § 16 – Jugendabteilung
- § 17 – Die Vorstandschaft
- § 18 – Der Ausschuss
- § 19 – Wahl der Vorstandschaft und des Ausschusses
- § 20 – Befugnisse der Vorstandschaft und des Ausschusses
- § 21 – Kassenrevisoren
- § 22 – Gerätewart
- § 23 – Ehrungen
- § 24 – Geschäftsjahr
- § 25 – Satzungsänderungen
- § 26 – Auflösung des Vereins
- § 27 – Inkrafttreten der Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Fischerring Geisenfeld e.V.
Sein Sitz ist Geisenfeld.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Pfaffenhofen eingetragen.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Fischerring Geisenfeld e.V. mit Sitz in Geisenfeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Angelsports ohne gewerbliche Fischerei sowie die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Schaffung, Ausbau und Erhaltung geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung einer fischereisportlichen Betätigung.
- Ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pacht- und Eigengewässer im Interesse der Sicherstellung und Besserung der Volksernährung.
- Erziehung und Förderung der Mitglieder zu waidgerechten Fischern durch Anleitung und Betreuung am Fischwasser, Belehrung und Vorträge über Art, Wesen und Lebensbedingungen der Fische sowie über die biologischen Vorgänge am Wasser.
- Bekanntmachung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
- Aufklärung der Allgemeinheit über die Wichtigkeit des Schutzes von Fischerei und Fischzucht sowie über die Bedeutung des Schutzes und der Reinhaltung der Gewässer zum Wohle der Gemeinschaft.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und auch keine Gewinnanteile.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Unzulässige Betätigungen
Politische sowie religiöse Betätigung innerhalb des Vereins ist unzulässig.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- a) die Hauptversammlung
- b) die Mitgliederversammlung
- c) der Vorstand
- d) der Ausschuss
§ 5 Vorstand und Ressorts
Zeichnungsberechtigt ist der 1. und 2. Vorstand.
Der 1. Vorstand oder der 2. Vorstand leitet die Versammlung.
§ 6 Mitglieder
Der Fischerring Geisenfeld besteht aus mindestens 7 (sieben) Mitgliedern. Wir unterscheiden:
- a) aktive Mitglieder
- b) passive Mitglieder
- c) Ehrenmitglieder
- d) Anwärter zur aktiven Mitgliedschaft
- e) Altersmitglieder
- f) Jungfischer
Aktive Mitglieder: Diese üben aufgrund eines vom 1. Vorsitzenden, Schriftführer und Kassier, im Verhinderungsfall durch deren Vertreter, unterzeichneten und mit dem Vereinssiegel versehenen Erlaubnisschein in Verbindung mit einem gültigen Jahresfischereischein in den Vereinsgewässern die Fischerei aus.
Jeder unbescholtene Sportfischer kann nach Maßgabe vorhandener Angelmöglichkeiten aktives Mitglied des Fischerring Geisenfeld werden, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Passive Mitglieder: Dies sind Vereinsmitglieder mit uneingeschränktem Stimm- und Wahlrecht. Sie sind jedoch zur Fischereiausübung nicht berechtigt und erhalten auch während der Zeit der passiven Mitgliedschaft keinen Erlaubnisschein. Davon ausgenommen ist die Teilnahme am jährlichen Preisfischen des Vereins. Sie sind ferner von der Verpflichtung zu Hegearbeiten und sonstigen Arbeitsleistungen befreit.
Ehrenmitglieder: Mitglieder und Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein, den Angelsport oder die Fischerei im Allgemeinen erworben haben, können auf Vorschlag der Vorstandschaft durch Beschluss der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Sie sind von jeder Beitragsleistung befreit. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder. Ein Ehrenvorsitzender hat bei allen Organen Stimmrecht.
Anwärter zur aktiven Mitgliedschaft: Diese haben die selben Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
Altersmitglieder: Das sind Mitglieder, die das 70. Lebensjahr im laufenden Rechnungsjahr vollenden und mindestens 15 Jahre dem Verein als Mitglied angehören. Sie sind von der Verpflichtung zu Hegearbeiten und sonstigen Arbeitsleistungen befreit.
Jungfischer: Diese üben unter Beachtung der gesetzlichen Einschränkungen, sowie der Jungfischerordnung, sofern eine solche besteht, die Fischerei aus. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Jungfischer gelten ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis zur Überführung zur aktiven Mitgliedschaft des Vereins als Anwärter zur aktiven Mitgliedschaft.
Alle Mitglieder haben das Recht, in den Versammlungen zu sprechen und Anträge zu stellen. Die Einsicht in die Protokolle ist jedem Vereinsmitglied in der Geschäftsstelle gestattet.
§ 7 Aufnahmen
Unbescholtene Personen, die nicht kriminell, mit Ehrverlust oder wegen Verstoßes gegen das Jagd- und Fischereigesetz bestraft wurden, die dem Verein als aktive Mitglieder beitreten wollen, haben einen vom Verein herausgegebenen Aufnahmeschein und Antragschein ausgefüllt der Vorstandschaft vorzulegen. Den Bewerber muss eine Gewährsperson empfehlen. Die Aufnahme entscheidet nach Vorschlag der Vorstandschaft der Ausschuss des Vereins. Bei Ablehnung ist dem Antragsteller ohne Nennung der Gründe Mitteilung zu machen. (Die Begründung ist aber aktenkundig festzuhalten.) Ist der Antragsteller aus einem anderen Verein übergetreten, so ist von diesem Verein Auskunft über den Antragsteller einzuholen.
Nach erfolgter Aufnahme behält sich der Verein außerdem vor, durch Beschluss des Ausschusses den neuen Mitgliedern innerhalb 1 Jahres zu kündigen, wenn hierzu berechtigte Gründe vorliegen. Darunter sind Umstände zu verstehen, die einem ordnungsgemäßen Verhalten in vereinsmäßiger und fischereisportlicher Hinsicht zuwiderlaufen und aus denen geschlossen werden kann, dass ein weiteres Verbleiben im Verein nicht tragbar ist.
Eine Begrenzung der Mitglieder besteht nicht, kann jedoch durch Vorschlag der Vorstandschaft mit Beschluss des Ausschusses erfolgen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- a) durch den Tod des Mitglieds
- b) durch den Austritt aus dem Verein
- c) durch Ausschluss
- d) durch die im 1. Jahr ausgesprochene Kündigung durch den Ausschuss
Austritt: Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit 14-tägiger Frist durch eingeschriebenen Brief an die Vorstandschaft erklärt werden.
Ausschluss: Der Ausschluss muss erfolgen,
- wenn ein Mitglied von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft wurde,
- wenn ein Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt,
- wenn einem Mitglied infolge Verstoßes gegen die gesetzlichen Bestimmungen der Jagd- oder Fischereischein entzogen wurde,
- wenn ein Mitglied den Verein durch Untreue oder in sonstiger Weise vorsätzlich schädigt.
Der Ausschluss kann erfolgen,
- wenn ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein länger als 2 Monate trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachgekommen ist (2. Aufforderung durch Brief),
- wenn ein Mitglied sich gegen die Satzung oder die Fischereiordnung vergangen hat.
Der Ausschluss erfolgt durch den Ausschuss in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit (das ist eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen).
Gegen den Ausschluss kann binnen 4 Wochen nach Zustellung beim Vorsitzenden Berufung eingelegt werden. Bei der nächsten Ausschußsitzung ist dem angeschuldigten Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu äußern. Es können auch Zeugen geladen werden. Der Ausschuß entscheidet dann nochmals in geheimer Abstimmung.
Mit dem Austritt, dem Ausschluß oder der Kündigung eines Mitglieds erlöschen dessen sämtliche Rechte am Verein. Er bleibt dem Verein jedoch für alle seine Verpflichtungen haftbar, Sämtliches, in seinem Besitz befindliche, Vereinsvermögen ist zurückzugeben. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Mit der Zustellung des Ausschlusses ruht sofort das Fischereirecht an den Vereinsgewässern, bis zur Entscheidung bei evtl. Einspruch durch die einzulegende Berufung.
§ 9 Beiträge
- Mitgliedsbeitrag: Die Höhe der Beiträge sowie die Art der Zahlung werden auf Vorschlag des Vorsitzenden durch den Ausschuss festgelegt und durch die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen.
- Aufnahmegebühren. Jedes dem Verein beitretende Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe wie unter a) beschlossen wird.
- Verzicht der Aufnahmegebühr. Liegen berechtigte Gründe vor, so kann durch Vorschlag des Vorsitzenden und des Ausschusses eine Befreiung von Aufnahmegebühren beschlossen werden.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden in der Beitragsordnung festgelegt.
§ 10 Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied besitzt uneingeschränktes Stimmrecht. Nach Vollendung des 21. Lebensjahres können Mitglieder in den Ausschuss des Vereins gewählt werden.
Das Stimmrecht ruht in eigener Angelegenheit des Mitglieds, wenn ein Widerstreit zwischen dem eigenen und dem Vereinsinteresse besteht. Bei Entlastung der Vorstandschaft ruht deren Stimmrecht, nicht aber bei deren Wahl. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins, der Fischereiordnung, Beitrags- und Wasserordnung. Sie verpflichten sich nach erfolgter Aufnahme in den Verein zur restlosen Erfüllung aller übernommenen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft einschließlich aller Vereinsbeschlüsse.
Arbeitsleistung:
Jedes Mitglied des Vereins ist dazu verpflichtet, dem Verein bei Bedarf Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Art der zu erbringenden Leistungen wird vom Verein festgelegt. Die Anzahl der zu erbringenden Arbeitsstunden pro Jahr ist auf 8 Stunden festgelegt.
Die Vorstandschaft ist verpflichtet mind. 2 Arbeitseinsätze (im Frühjahr und Herbst) pro Jahr anzusetzen, um die Möglichkeit der Ableistung der Arbeitsstunden für die Mitglieder ermöglichen zu können.
Zur Nachweisführung werden bei den Arbeitseinsätzen Anwesenheitslisten geführt. Hierbei bestätigt das Mitglied welches am Arbeitseinsatz teilnimmt, seine Anwesenheit zu Beginn mittels Unterschrift. Der Arbeitseinsatzleiter (Ausschussmitglied) vermerkt die Anwesenheitszeit (Kommt & Geht) des Mitgliedes in der Anwesenheitsliste und bestätigt nach Beenden des Arbeitseinsatzes diese mittels Unterschrift.
Die Arbeitsleistung von 8 Stunden kann durch zeitweise Teilnahmen an mehreren Arbeitseinsätzen erreicht werden. Die zu erbringende Arbeitsleistung ist nicht übertragbar und ist somit von jedem Mitglied selbst zu leisten.
Mitglieder haben die Möglichkeit, die Erbringung von Arbeitsleistungen gemäß Absatz 1 durch die Zahlung eines Geldbetrags, auch Ersatzleistung genannt, abzuwenden.
Die Höhe der Ersatzleistung (€ Wert pro nicht geleistete Arbeitsstunde) bei Ausbleiben der verpflichtenden Arbeitsleistung wird von der Vorstandschaft festgelegt und zum Jahresbeginn bekannt gegeben.
Bei nicht erbrachter Arbeitsleistung bis Ende des Jahres (31.Dezember), wird der Ersatzbeitrag pro nicht abgeleistete Arbeitsstunde automatisch bei der Beitragsrechnung im Folgejahr berücksichtigt und in Rechnung gestellt bzw. eingezogen. Nicht geleistete Arbeitsstunden können nicht in das folgende Jahr verschoben werden.
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht oder das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, sowie passive Mitglieder, Ehrenmitglieder und Mitglieder mit körperlicher Einschränkung (gem. Nachweis, GdB) sind von der Verpflichtung zur Erbringung von Arbeits- und Dienstleistungen befreit. Es wird auch keine Ersatzleistung fällig.
§ 11 Haftung
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es besteht aus sämtlichem Umlauf-, Inventar- und Anlagevermögen. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.
§ 12 Hauptversammlung
Zum Jahresbeginn findet alljährlich eine Hauptversammlung statt. Die Hauptversammlung muss 14 Tage vorher durch schriftliche Einladung mit Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung allen Mitgliedern bekannt gegeben werden.
Anträge zur Hauptversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 5 Tage vor der Hauptversammlung in Händen des Vorsitzenden sein.
Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung in der Hauptversammlung sind:
- a) Jahresbericht des Vorsitzenden
- b) Rechenschaftsbericht des Kassiers
- c) Revisionsbericht der Kassenprüfer
- d) Bericht des Gewässerwarts
- e) Entlastung der Vorstandschaft
- f) Neuwahl der Vorstandschaft (jedes 2.Jahr)
- g) Anträge und Wünsche, Sonstiges
Die Hauptversammlung kann nur über Angelegenheiten beschließen, die auf der Tagesordnung stehen. Beschlussfähig ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen den. Vom Schriftführer ist eine Anwesenheitsliste in Umlauf zu bringen.
§ 13 Die außerordentliche Hauptversammlung
In dringenden Fällen kann die Vorstandschaft selbst oder auf Verlangen von 1/3 aller Mitglieder eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Die Einladung hierzu muss 5 Tage vor dem Termin schriftlich an alle Mitglieder erfolgen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen; Ablauf, Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit wie unter § 12.
§ 14 Die Mitgliederversammlung
Ca. alle 4 Monate findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in der Tagespresse. Die Tagesordnung wird bei Ver sammlungsbeginn bekanntgegeben. In der Mitgliederversammlung werden die wichtigsten Ein- und Ausläufe, Aufnahmen, Austritte usw. bekanntgegeben und Wünsche der Vorstandschaft und der Mitglieder besprochen.
§ 15 Versammlungsleitung
Das satzungsgemäß zur Leitung der Versammlung berufene Vorstandsmitglied hat für die Dauer der Versammlung Hausrecht. Mitgliedern, die gegen Anstand und gute Sitte verstoßen oder den Versammlungsablauf stören, kann vom Versammlungsleiter das Wort entzogen werden und die weitere Teilnahme an der Versammlung versagt werden.
§ 16 Jugendabteilung
Der Verein kann eine Jugendabteilung errichten. Zweck ist die sportliche Ausübung und Schulung der Jugendlichen in der Sportfischerei und dem Turniersport.
§ 17 Die Vorstandschaft
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- a) dem 1. Vorstand
- b) dem 2.Vorstand
Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Zustimmung des Ausschusses.
Verbindlichkeiten, soweit sie 5000 € übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung. Hiervon ausgenommen sind jedoch die jährlichen Besatzkosten. Ebenso bedarf der Vorstand zur Veräußerung von Anlagevermögen der Zustimmung der Hauptversammlung.
§ 18 Der Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus:
- a) dem Vorstand
- b) dem Schriftführer
- c) dem Kassier
- d) dem Wasserwart
- e) dem Chronisten
- f) mindestens 5 Beisitzern; davon 1 Gerätewart, 1 stellvertretender Wasser- wart, 1 Jugendleiter (wenn dies erforderlich ist).
Der Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 19 Wahl des Vorstandes und des Ausschusses
Die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses erfolgt alle zwei Jahre in der Hauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstands- oder Ausschussmitglied wird in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung, die als außerordentliche Versammlung einberufen wird, ein neues Mitglied gewählt.
Zur Wahl können nur aktive Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis für die ihnen zugedachte Funktion vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Es gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.
Die Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder erfolgt mittels Stimmzettel in geheimer Wahl. Vor der Wahl des Vorstandes und des Ausschusses ist ein Wahlausschuss, bestehend aus dem Wahlleiter und 2 Beisitzern, zu bilden.
Dem Wahlausschuss müssen Mitglieder angehören, die durch längere Zugehörigkeit mit dem Verein vertraut sind.
Der gewählte Wahlleiter übernimmt bis zur vollzogenen Neuwahl der Vorstände die Leitung der Hauptversammlung. Abschließend übernimmt der neugewählte Vorsitzende die Wahl des Ausschusses.
Dieser wird von der Versammlung vorgeschlagen. Über die Wahl ist vom bisher amtierenden Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen und vom Wahlausschuss zu unterzeichnen. Der gewählte Vorsitzende ist verpflichtet, nach der Wahl dem Registergericht unter Vorlage der Wahlniederschrift die Neuwahl anzuzeigen.
§ 20 Befugnisse des Vorstandes und des Ausschusses
Der 1. Vorstand und der 2. Vorstand vertreten den Verein gerichtlich und außer gerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Ihnen obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der 1. Vorstand und der 2. Vorstand leiten die Versammlung, er beruft den Ausschuss ein, so oft die Lage es erfordert.
Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes, des Ausschusses, der Mitglieder- und Hauptversammlungen erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Veränderung der Vereinsorgane ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse festzuhalten. Die Protokolle sind vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen und vom Schriftführer bei Beginn der darauffolgenden Versammlung oder Sitzung zu verlesen.
Der Kassier übernimmt die Geschäfte des Kassenwesens und hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Er hat insbesondere für den zeit gerechten Eingang der Mitgliederbeiträge und die fristgerechte Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen des Vereins zu sorgen und bei Beitragsrück ständen der Gesamtvorstandschaft Mitteilung zu machen. Er ist verpflichtet, in der Jahreshauptversammlung und außerdem auf Verlangen jederzeit der Gesamtvorstandschaft und den beiden, durch die Jahreshauptversammlung bestimmten Revisoren Rechenschaft zu geben.
8 Tage vor der Jahreshauptversammlung hat er der Gesamtvorstandschaft:
- die Jahresbilanz für das vergangene Kalenderjahr
- den Haushaltsplan für das beginnende Haushaltsjahr vorzulegen.
Jahresbilanz und Haushaltsplan sind vom Kassier und den Revisoren zu unterzeichnen.
Der Gewässerwart überwacht vereinseigene oder vom Verein gepachtetes Fischwasser. Ihm obliegt die Hege und Pflege der gesamten Fischwasser des Vereins. Er hat im Benehmen der Gesamtvorstandschaft Anträge auf Räumung der Gewässer, Einsatz und Abfischen derselben zu stellen und wenn nötig, die Fütterung der Fische zu übernehmen. Im Verhinderungsfalle wird der Gewässerwart von seinem Stellvertreter vertreten. Er achtet auf die Einhaltung der Fischerordnung und der einschlägigen Gesetze durch alle Fischereiberechtigten am Vereinsgewässer.
Auf Verlangen sind dem Gewässerwart die an Vereinsgewässern erforderlichen Ausweise vorzuzeigen, ebenso die erbeuteten Fische.
Der Chronist überwacht Vereinsangelegenheiten, Geschehnisse und macht hierzu Aufzeichnungen, die bei bestimmten Vereinsanlässen wiedergegeben werden.
Die Beisitzer nehmen an der Ausschußsitzung teil und sind wie alle übrigen Vorstandsmitglieder stimmberechtigt.
Sämtliche Ämter in dem Vorstand und im Ausschuß sind ehrenamtlich.
§ 21 Kassenrevisoren
Die 2 (zwei) Kassenrevisoren sind die Beauftragten der Mitglieder des Vereins und dem Verein für die Richtigkeit der Kassenprüfung verantwortlich. Sie werden alle 2 Jahre in der Hauptversammlung durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie nehmen mindestens einmal eine unvermutete Kassenprüfung vor.
Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken.
über die vorgenommene Revision nehmen sie in den Büchern einen Ver merk vor und stellen einen Revisionsbericht auf, der von den Beteiligten zu unterzeichnen ist.
Der nächsten Hauptversammlung ist hierüber Bericht zu erstatten.
Die Revisoren können nicht an den Vorstands- und Ausschusssitzungen teilnehmen.
§ 22 Gerätewart
Der Gerätewart hat für eine sachgemäße Lagerung des vorhandenen Fischereigerätes zu sorgen. Er stellt im Benehmen mit der Gesamtvorstandschaft Anträge zur Instandhaltung und ggfs. Neubeschaffung von Geräten.
Im Verhinderungsfall wird der Gerätewart von einem Mitglied der Gesamtvorstandschaft vertreten.
§ 23 Ehrungen
Personen, die sich In hervorragender Weise Verdienste um den Verein oder die Fischerei erworben haben, können von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder bei einer internen Vereinsfeier geehrt werden.
§ 24 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 25 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur nach Beschluss einer zu diesem Zweck ein berufenen Hauptversammlung erfolgen. Sie sind im Einladungsschreiben sinngemäß bekanntzugeben. Zu diesem Beschluss ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Satzungsänderungen sind zur Eintragung dem Registergericht vorzulegen.
§ 26 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Jahreshauptversammlung erfolgen. Von einer solchen erst dann, wenn die Mitgliederzahl unter sieben gesunken ist. Bei Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder notwendig.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Geisenfeld zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 27 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde in der Hauptversammlung vom 5.1.1973 genehmigt und tritt mit Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pfaffenhofen in Kraft.
NB: Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 9. 4. 1965 beschlossen und gemäß Mitgliederversammlung vom 5.1.1973 geändert. Am 14.3.1975 wurden § 4, 5, 6, 17, 18, 19, 20 und 25 geändert. Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgte am 6.2.1976. Weitere Änderungen erfolgten in den Mitgliederversammlungen am 28.7. 1978 mit § 6, 18 und 19 und am 14.3.1981 mit§ 2 und 26. Auch diese Änderungen wurden ins Vereinsregister beim Amtsgericht Pfaffenhofen eingetragen.
Weiter wurden am 19.01.2025 Änderungen bei § 4, Ergänzungen bei § 10 und eine Rechtschreibkorrektur bei § 20 beschlossen. Diese Änderungen wurden ins Vereinsregister beim Amtsgericht Pfaffenhofen eingetragen.